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News-Ticker

Was soll das?



§1 Name und Sitz

  1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Handwerkern, Angehörigen der freien Berufe, leitenden Angestellten, selbstständigen Landwirten sowie verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.
  2. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg ist eine Vereinigung gemäß der § 38 und 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union (CDU) vom 27.04.1960 in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Sitz befindet sich an dem jeweiligen Regierungssitz des Landes Brandenburg, zur Zeit Potsdam.
§2 Zweck und Aufgaben
  1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg will Einfluss auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands nehmen. Sie will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Regeln der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage der Eigeninitiative und der Eigenverantwortung fortführen.
  2. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg soll die Anliegen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Wirkungsbereichen ihrer Mitglieder nach dem Gedankengut der CDU vertreten.
  3. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg soll alle Parlamente und deren Fraktionen, Fachausschüsse sowie Behörden über alle Anliegen der mittelständischen Wirtschaft informieren und in allen wirtschafts-, sozial-, kultur- und finanzpolitischen Fragen beraten.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, zu den in § 1 bezeichneten Personen gehört und die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Personen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft berufen werden, die durch ihre Leistung Wesentliches zu den Zielen der Mittelstandspolitik beigetragen haben.
  2. Verdiente Persönlichkeiten können zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der örtlich zuständige Kreisverband, hilfsweise der Vorstand der nächst höheren Organisationsstufe.
  3. Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Ablehnung ist dem Bewerber mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
  4. Korrespondierende Mitglieder werden vom jeweils zuständigen Vorstand berufen.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Landesdelegiertenversammlung berufen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) Austrittserklärung, c)Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, d)Ausschluss aus wichtigem Grund.
  2. Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des Vorstandes der örtlich zuständigen Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU.
  3. Dem Mitglied wird ein Ausschluss unter Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt. Auf Antrag wird das Mitglied dazu gehört. Gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Landesvorstandes angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend.§ 6 (Mitgliedsbeitrag)
  4. Die Mitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten; dies nach Maßgabe einer Beitrags- und Finanzordnung. Diese ist vom Landesvorstand vorzuschlagen und von den Delegierten der Landesdelegiertenversammlung bzw. von der Landesmitgliedervollversammlung zu beschließen.  
§7 Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.
  2. Nur Mitglieder der CDU/CSU können in Funktionen der Vorstände der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg gewählt werden.  
§8 Organisationsstufen
  1. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg gliedert sich in die
    a) Landesmittelstandsvereinigung,
    b) Kreismittelstandsvereinigungen.
  2. Weitere Organisationsstufen, wie Stadt- oder Ortsmittelstandsvereinigungen können gebildet werden, wenn es die örtlichen Erfordernisse angeraten erscheinen lassen. Sie bedürfen der Genehmigung des zuständigen Kreisvorstandes bzw. Kreisverbandes.
  3. Der Landesmittelstandsvereinigung obliegt die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben auf Landesebene und die Koordinierung der Aufgaben der ihr nachgeordneten Kreisvereinigungen.
  4. Der Kreisvereinigung obliegt insbesondere die Werbung und Unterrichtung von Mitgliedern, die Aktivierung politischer Willensbildung sowie die Koordinierung gegründeter Stadt- und Ortsmittelstandsvereinigungen.
 §9 Kreisvereinigungen
  1. Der Kreisvereinigung gehören in der Regel alle in dem entsprechenden Verwaltungsbezirk wohnenden oder arbeitenden Mitglieder der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg an.
  2. Organe der Kreisvereinigungen sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
  3. Die Mitgliederversammlung kann vom Kreisvorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von vierzehn Tagen einberufen werden, wenn dies von mehr als 20 v.H. der in der zentralen Mitgliederkartei eingetragenen Mitglieder der jeweiligen Kreisvereinigung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird. 
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorsitzenden, die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landesdelegiertenversammlung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg.
  5. Der Kreisvorstand umfasst den Kreisvorsitzenden und die auf seinen Vorschlag zwei gleichberechtigten Stellvertreter, den Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzer.
  6. Der Kreisvorstand bestimmt die Vertreter der Kreisvereinigung in den Organen des Kreisverbandes der CDU.

§10 Organe

 
 
Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg sind
a) die Landesdelegiertenversammlung,
b) der Landesvorstand.
 
§11 Landesdelegiertenversammlung
  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ der Mittelstands- undWirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg. Sie setzt sich zusammen aus
    a) den Delegierten der Kreisvereinigungen,
    b) den Mitgliedern des Landesvorstandes.
  2. Jede Kreisvereinigung entsendet zwei Grunddelegierte und je angefangene zehn Mitglieder zwei Delegierte.
  3. Die Zahl der nach (2) zu berücksichtigenden Mitglieder wird nach den Angaben der zentralen Mitgliederkartei der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg festgestellt. Maßgebend ist der Stand am Ende des letzten Kalendervierteljahres vor dem Beginn der Landesdelegiertenversammlung. Beginnt die Landesdelegiertenversammlung im ersten Monat eines Kalendervierteljahres, so ist der Stand am Ende des vorletzten Kalendervierteljahres maßgebend.
  4. Die Delegierten der Kreisvereinigungen, die die festgelegten Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr nicht an die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung Brandenburg entrichtet haben, haben kein Stimmrecht.
  5. Die Landesdelegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. In den Jahren ohne Landesdelegiertenversammlung findet eine Kreisvorsitzendenkonferenz statt. Die Landesdelegiertenversammlung wird vom Landesvorstand mit einer Frist von drei Wochen einberufen. In dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Auf Antrag der Hälfte aller Kreisverbände muss die Landesdelegiertenversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen werden. 

§12 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt
    a) über die Grundsätze und Richtlinien der Arbeit der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg sowie über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung.
    b) über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und erteilt Entlastung.
  2. Die Landesdelegiertenversammlung wählt mit Mehrheit der anwesenden Delegierten
    a) den Landesvorsitzenden,
    b) bis zu vier stellvertretende Landesvorsitzende,
    c) den Landesschatzmeister,
    d) bis zu acht Beisitzer,
    e) zwei Rechnungsprüfer,
    f) die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Bundesdelegiertenversammlung.
  3. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt mit Zweidrittel der anwesenden Delegierten über die Annahme und Änderung der Satzung sowie die Beitrags- und Finanzordnung.  
§13 Landesvorstand
  1. Der Landesvorstand besteht aus
    a) dem Ehrenvorsitzenden,
    b) dem Landesvorsitzenden,
    c) bis zu vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
    d) dem Landesschatzmeister,
    e) dem Landesgeschäftsführer,
    f) den Brandenburger Mitgliedern des MIT Bundesvorstandes,
    g) bis zu acht weiteren Mitgliedern.
  2. Der Landesvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden den Landesgeschäftsführer. Der Landesgeschäftsführer leitet die Landesgeschäftsstelle und ist dem Landesvorstand verantwortlich. Der Landesgeschäftsführer kann für die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinung der CDU Brandenburg im Zweifel alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gem. § 30 BGB gewöhnlich mit sich bringt. Auf die Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung wird besonders hingewiesen.
  3. Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter und der Landesgeschäftsführer sind berechtigt, an allen Sitzungen aller Gremien im Bereich der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
§14 Geschäftsführender Landesvorstand
  1. Den geschäftsführenden Landesvorstand bilden die in § 13 dieser Satzung unter b) bis e) aufgeführten Mitglieder des Landesvorstandes.
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Landesvorsitzende zusammen mit dem Landesschatzmeister; im Verhinderungsfalle zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes.
 §15 Verfahrensordnung
  1. Die Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg sind beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in einer gültigen Satzung der Untergliederung eine andere Regelung getroffen wurde.
  2. Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag des Vorsitzenden festgestellt. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden; dabei ist er an Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist in jedem Falle beschlussfähig.
  3. Ergibt sich Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen abgestimmt oder gewählt.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarten, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt. Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich bei der Abstimmung enthält.
  6. Vorstandswahlen und Wahlen von Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, es sie denn, es wird geheime Wahl verlangt.
  7. Die Wahlperiode für Mitglieder in den Organen der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg beträgt zwei Jahre. Nachwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Bei allen Wahlen, Beschlüssen und Abstimmungen zählen für die Ermittlung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.
  9. Bei Vorstandswahlen sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und die Beisitzer in jeweils getrennten Wahlgängen zu wählen. Bei allen Personalwahlen muss der Stimmzettel jeweils die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.
  10. Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erricht wird, stehen zu einer Stichwahl jeweils soviel der nichtgewählten Kandidaten mit den nächstniedrigeren Stimmzahlen zur Wahl, wie sie dem 1,5-fachen der Zahl der noch nicht besetzten Plätze entspricht. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl mit einbezogen. Verzichtet einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber, so folgt diesem der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmzahl nach. Neue Namensvorschläge können bei der Stichwahl nicht eingebracht werden
  11. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

§16 Geltung anderer Satzungen

  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Landesverbandssatzung der CDU Brandenburg sowie die der Bundessatzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU.
 
§17 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme in Kraft.
  2. Angenommen am 21. November 1992 in Cottbus. Geändert am 23.Oktober 1993 in Bernau, am 27. Juni 1998 in Alt Ruppin, am 25. November 2000 in Oranienburg sowie am 16.11.2002 in Perleberg.
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